AVGS und § 16k

Neue Grundsicherung 2026: Was sich für Bildungsträger ändert

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung: Aus dem Bürgergeld ist das Grundsicherungsgeld geworden, die Vermittlung in Arbeit hat ausdrücklich Vorrang, und Pflichtverletzungen wie der Abbruch einer Maßnahme werden deutlich strenger behandelt. Für Bildungsträger, die AVGS-Coachings, Weiterbildungen mit Bildungsgutschein oder ganzheitliche Betreuung nach § 16k für Jobcenter-Kundinnen und -Kunden durchführen, ändert sich damit mehr als ein Name. Zuweisungen werden begründungsintensiver, Fehlzeiten und Abbrüche bekommen mehr Gewicht, und die Dokumentation des Trägers kann Teil der Tatsachengrundlage für Entscheidungen des Jobcenters werden. Dieser Beitrag ordnet die Änderungen aus Trägersicht ein und zeigt, was Sie in Prozessen, Verträgen und Dokumentation jetzt anpassen sollten. Er ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetzeswortlaut und die fachlichen Weisungen.

Alexandros Tallos

Alexandros Tallos

Geschäftsführer eines seit 2020 AZAV-zertifizierten Bildungsträgers und Mitentwickler von Matiamu

Aktualisiert am 12. September 2026 · fachlich geprüft

Kurz beantwortet

Seit wann gilt die neue Grundsicherung?

Die wesentlichen Änderungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des SGB II gelten seit dem 1. Juli 2026. Seitdem heißt die Leistung Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld.

Gibt es nach der Reform noch Weiterbildungen mit Bildungsgutschein?

Ja. Der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III bleibt bestehen. Neu ist der Vorrang der Vermittlung nach § 3a SGB II. Eine Weiterbildung kommt in Betracht, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist – insbesondere bei Menschen unter 30 Jahren oder ohne Berufsabschluss.

Bildungsgutschein und FbW verwalten →

Was passiert, wenn Teilnehmende eine Maßnahme abbrechen?

Der Abbruch einer zumutbaren Maßnahme ohne wichtigen Grund gilt als Pflichtverletzung. Nach neuem Recht kann das Jobcenter den Regelbedarf dann um 30 Prozent mindern, in der Regel für drei Monate. Die Entscheidung trifft das Jobcenter nach Anhörung, nicht der Träger.

Sind Fehltermine beim Träger Meldeversäumnisse?

Nein, nicht automatisch. Meldeversäumnisse betreffen Meldeaufforderungen des Jobcenters, etwa Termine im Jobcenter oder ärztliche Untersuchungen. Fehlzeiten in einer Maßnahme sind davon zu unterscheiden, können aber als Pflichtverletzung relevant werden.

Muss der Träger Fehlzeiten jetzt anders melden?

Die Auskunftspflichten nach § 318 SGB III und § 61 SGB II bestehen weiter. Neu ist vor allem das Gewicht der Meldungen. Prüfen Sie, ob Meldewege, Fristen und Formulierungen neutral und belegbar sind.

Fehlzeiten und Abbruchquoten dokumentieren →

Zählen alte Versäumnisse aus der Bürgergeld-Zeit weiter?

Nach Berichten zur Übergangsregelung zählen bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse nicht als vorausgegangene Versäumnisse im neuen Stufenmodell. Maßgeblich sind Übergangsrecht und Weisungen im Einzelfall.

Gibt es die ganzheitliche Betreuung nach § 16k weiterhin?

Ja, § 16k SGB II ist weiterhin ein Instrument der Grundsicherung. Weil das Änderungsgesetz das SGB II an vielen Stellen angepasst hat, sollten Träger Konzepte und Verträge mit dem aktuellen Wortlaut abgleichen.

Ganzheitliche Betreuung nach § 16k →

Was sollten Bildungsträger jetzt konkret tun?

Teilnehmervertrag und Informationsblätter aktualisieren, Fehlzeiten- und Abbruchprozess schärfen, Meldewege je Kostenträger festhalten und das Team zu neutraler Dokumentation schulen. Eine Checkliste finden Sie weiter unten im Artikel.

Neue Grundsicherung 2026: Die Änderungen im Überblick

Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hat die Grundsicherung für Arbeitsuchende grundlegend umgebaut. Der Großteil gilt seit dem 1. Juli 2026. Die öffentliche Debatte dreht sich vor allem um Leistungshöhe und Sanktionen. Für Bildungsträger sind andere Punkte wichtiger: wer künftig in Maßnahmen kommt, wie verbindlich die Teilnahme ist und welche Rolle die Dokumentation des Trägers spielt.

Die Änderungen betreffen alle Maßnahmen, in denen Menschen mit Grundsicherungsgeld sitzen – unabhängig davon, ob sie über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, einen Bildungsgutschein, eine Zuweisung oder eine Vergabe kommen. Wer AVGS-Coachings oder FbW-Kurse sowohl für Kundinnen und Kunden der Agentur als auch des Jobcenters anbietet, führt damit faktisch zwei Regelwelten in einer Gruppe.

  • Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld
  • Vorrang der Vermittlung nach § 3a SGB II, mit Ausnahmen für erfolgversprechende Qualifizierung
  • Pflichten können per Verwaltungsakt verbindlich festgelegt werden
  • Pflichtverletzungen wie Maßnahmeabbruch: Minderung um 30 Prozent
  • Meldeversäumnisse: neues Stufenmodell bis zum Wegfall bei Nichterreichbarkeit
Grafik: Die wichtigsten Änderungen der neuen Grundsicherung ab 1. Juli 2026 für Bildungsträger – Vermittlungsvorrang, Verpflichtung, 30-Prozent-Minderung und Meldeversäumnisse
Die neue Grundsicherung aus Trägersicht: vier Änderungen, die Zuweisung, Teilnahme und Dokumentation betreffen. Grafik: Matiamu, Stand September 2026.

Vermittlungsvorrang nach § 3a SGB II: Was er für Maßnahmen bedeutet

Der neue § 3a SGB II stellt klar: Die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Leistungen zur Eingliederung. Eine Maßnahme ist damit kein Selbstzweck mehr, sondern muss sich gegenüber einer direkten Vermittlung begründen lassen. Die Ausnahme ist im Gesetz angelegt: Wenn eine Eingliederungsleistung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist, darf sie Vorrang bekommen – besonders bei Menschen unter 30 Jahren und bei Personen ohne Berufsabschluss.

Für Träger heißt das: Zuweisungen und Gutscheine werden gezielter, die Beratung im Jobcenter begründungsintensiver. Kurse, deren Ziel, Abschluss und Arbeitsmarktbezug klar beschrieben sind, haben es leichter. Pflegen Sie deshalb Kursdatenblätter mit Bildungsziel, Zertifikat, Dauer, Unterrichtsform und typischen Anschlussperspektiven. Diese Angaben helfen Integrationsfachkräften und Interessierten, die Ausnahme vom Vermittlungsvorrang nachvollziehbar zu begründen.

Für laufende Coachings kann der Vorrang bedeuten, dass eine Arbeitsaufnahme die Maßnahme früher beendet. Das ist fachlich ein Erfolg und sollte in Ihren Auswertungen auch so erscheinen – nicht als Abbruch.

Kooperationsplan und Verpflichtung: Mehr Verbindlichkeit für Teilnehmende

Der Kooperationsplan nach § 15 SGB II bleibt das zentrale Planungsinstrument zwischen Jobcenter und leistungsberechtigter Person. Neu ist § 15a SGB II: Statt des bisherigen Schlichtungsverfahrens kann das Jobcenter Pflichten jetzt per Verwaltungsakt verbindlich festlegen. Dazu kann auch die Teilnahme an einer Maßnahme gehören.

Für Träger ändert sich dadurch die Ausgangslage im Erstgespräch. Teilnehmende kommen häufiger mit einer verbindlichen Verpflichtung statt mit einer freiwilligen Absprache. Das kann Motivation nicht ersetzen, aber Erwartungen klären. Gute Praxis ist, im Erstgespräch offen zu erklären, was dokumentiert wird, wer es sieht und was an das Jobcenter geht. Transparenz senkt Konflikte später erheblich.

Halten Sie in der Akte fest, auf welcher Grundlage die Person teilnimmt: Gutschein, Zuweisung, Verpflichtung oder freiwillige Teilnahme. Diese Angabe entscheidet später, welche Meldungen nötig sind und welche Folgen ein Abbruch haben kann.

Leistungsminderung bei Maßnahmeabbruch: die neue 30-Prozent-Regel

Wer ohne wichtigen Grund eine zumutbare Maßnahme nicht antritt, abbricht oder Anlass für den Abbruch gibt, verletzt nach § 31 SGB II eine Pflicht. Nach der Neuregelung in § 31a SGB II kann der Regelbedarf dann bereits bei der ersten Pflichtverletzung um 30 Prozent gemindert werden, in der Regel für drei Monate. Das bisherige gestufte Modell mit geringeren Minderungen beim ersten Verstoß entfällt.

Das Jobcenter entscheidet über die Minderung, hört die Person vorher an und berücksichtigt wichtige Gründe und Härtefälle. Der Träger ist nicht Entscheider, aber oft Informationsquelle: Wann war der letzte Kontakt? Wurde abgesagt? Lag ein Nachweis vor? Wurde die Person auf die Folgen hingewiesen? Genau diese Fragen sollte Ihre Dokumentation beantworten können, ohne dass jemand im Postfach sucht.

Daraus folgt eine doppelte Verantwortung. Gegenüber dem Kostenträger: vollständig und rechtzeitig melden. Gegenüber den Teilnehmenden: fair, sachlich und ohne Wertungen dokumentieren. Eine „Anlass für den Abbruch“-Meldung wegen eines einzelnen Konflikts sollte nie spontan aus dem Bauch heraus entstehen, sondern nach einem festgelegten internen Verfahren.

Meldeversäumnisse: Die neuen Stufen und die Abgrenzung zu Maßnahmeterminen

Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II betreffen Meldeaufforderungen des Jobcenters, etwa Termine im Jobcenter oder ärztliche und psychologische Untersuchungen. Nach dem neuen Stufenmodell bleibt das erste Versäumnis ohne Minderung, wird aber festgestellt. Ab dem zweiten Versäumnis ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden. Wer dauerhaft nicht erreichbar ist, dem können Leistungen nach weiteren Versäumnissen ganz entfallen. Die Bundesagentur hat dazu eigene fachliche Weisungen mit Stand 1. Juli 2026 veröffentlicht.

Für Bildungsträger ist die Abgrenzung entscheidend: Ein verpasster Coachingtermin beim Träger ist kein Meldeversäumnis im Sinne des § 32 SGB II. Er kann aber – je nach Häufung und Gründen – als Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Maßnahme relevant werden. Vermeiden Sie deshalb in Meldungen Begriffe wie „Meldeversäumnis“, wenn Sie eigentlich eine Fehlzeit in der Maßnahme meinen. Präzise Sprache verhindert Missverständnisse im Jobcenter.

Praktisch hilfreich: Viele Teilnehmende verwechseln Termine beim Träger und beim Jobcenter. Ein kurzer Hinweis im Erstgespräch und eine übersichtliche Terminbestätigung senken das Risiko, dass jemand wegen eines Missverständnisses Leistungen verliert.

Mitteilungspflichten: Fehlzeiten und Abbrüche an Jobcenter und Agentur melden

An den Auskunftspflichten selbst hat die Reform wenig geändert. § 318 SGB III verpflichtet Träger gegenüber der Agentur für Arbeit zu Auskünften über förderrelevante Tatsachen und sieht die regelmäßige Mitteilung von Fehltagen samt Gründen vor. § 61 SGB II regelt entsprechende Pflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber dem Jobcenter. Dazu kommen Vorgaben aus Gutschein, Zuweisung oder Vergabevertrag.

Geändert hat sich das Gewicht. Eine Meldung über einen Abbruch kann heute unmittelbarer zu einer Leistungsminderung führen als vor Juli 2026. Deshalb lohnt ein Blick auf den eigenen Meldeprozess: Wer meldet? Auf welchem Weg? Mit welchen Belegen? Wird die Meldung in der Akte vermerkt? Und bekommt die teilnehmende Person Gelegenheit, ihre Sicht schriftlich festzuhalten?

  • Zuständige Stelle je Teilnahme in der Akte hinterlegen
  • Meldeweg und Frist je Kostenträger festhalten
  • Fehlzeiten am Termin erfassen, nicht rückwirkend schätzen
  • Stellungnahme der Teilnehmenden ermöglichen und ablegen
  • Jede Meldung mit Datum und Inhalt dokumentieren

Was sich für AVGS, FbW und § 16k konkret ändert

Die Reform wirkt je nach Maßnahmeart unterschiedlich. Drei Bereiche betreffen die meisten Träger.

AVGS-Coachings für Jobcenter-Kundinnen und -Kunden

Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine bleiben ein zentrales Instrument. Wegen des Vermittlungsvorrangs rückt der Vermittlungsbezug stärker in den Vordergrund. Coachings mit klarer Zielvereinbarung, dokumentierten Bewerbungsaktivitäten und nachvollziehbarem Verlauf lassen sich besser begründen. Termine, Absagen und Ergebnisse sollten lückenlos in einer Kette liegen.

Weiterbildung mit Bildungsgutschein (FbW)

Weiterbildungen bleiben möglich, müssen sich aber gegen die direkte Vermittlung behaupten. Abschlussorientierte Qualifizierungen für Jüngere und für Menschen ohne Berufsabschluss sind im Gesetz ausdrücklich angesprochen. Träger sollten Kursbeschreibungen, Beratungsunterlagen und Teilnehmerverträge darauf ausrichten und die Zuständigkeit auf dem Gutschein sauber in der Akte vermerken.

Ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II

Die ganzheitliche Betreuung richtet sich an Menschen mit komplexen Problemlagen, bei denen eine direkte Vermittlung oft noch nicht realistisch ist. Gerade hier ist sensible, rollenbasierte Dokumentation wichtig: Kontaktabbrüche und Fehlzeiten haben häufig Gründe in der Lebenslage, die nicht in breit sichtbare Notizfelder gehören.

Neutral dokumentieren: fair gegenüber Teilnehmenden und Jobcenter

Je stärker Leistungsfolgen an Maßnahmedaten hängen, desto wichtiger ist die Qualität der Einträge. Dokumentieren Sie Tatsachen statt Eindrücke: Datum, Uhrzeit, Kanal, Inhalt einer Absage, vorgelegte Nachweise, Kontaktversuche. Vermeiden Sie Zuschreibungen wie „unmotiviert“ oder „verweigert“, solange sie nicht durch konkrete Aussagen belegt sind.

Neutralität schützt beide Seiten. Die teilnehmende Person kann einen wichtigen Grund besser geltend machen, wenn der Ablauf sauber festgehalten ist. Der Träger kann bei Rückfragen, Widersprüchen oder Audits zeigen, dass er korrekt und rechtzeitig informiert hat. Und das Jobcenter bekommt eine belastbare Grundlage statt einer Meinung.

Gesundheitsdaten verdienen besondere Vorsicht. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt die Abwesenheit – Diagnosen gehören nicht in die Maßnahmedokumentation. Zugriffsrechte sollten so eingestellt sein, dass nur die Rollen sensible Begründungen sehen, die sie für ihre Aufgabe brauchen.

Checkliste: Was Bildungsträger jetzt anpassen sollten

Die Reform verlangt keine neue Software und kein neues Qualitätshandbuch. Sie verlangt, dass bestehende Abläufe zur neuen Rechtslage passen. Diese Punkte sollten Sie bis zum nächsten Audit geprüft haben.

Beginnen Sie mit dem Teilnehmervertrag und den Informationsblättern. Wenn dort noch „Bürgergeld“ steht oder Folgen eines Abbruchs unklar beschrieben sind, ist das der schnellste und sichtbarste Hebel.

  • Verträge, Infoblätter und Vorlagen: „Bürgergeld“ durch „Grundsicherungsgeld“ ersetzen
  • Teilnahmegrundlage je Person erfassen: Gutschein, Zuweisung oder Verpflichtung
  • Interne Definition von Fehlzeit und Abbruch mit der neuen Rechtslage abgleichen
  • Meldewege und Fristen je Jobcenter und Agentur dokumentieren
  • Vordruck für Stellungnahmen der Teilnehmenden zu Fehlzeiten bereitstellen
  • Team zu neutraler, datensparsamer Dokumentation schulen
  • Arbeitsaufnahmen in Auswertungen getrennt von Abbrüchen ausweisen
  • QM-Dokumente mit neuem Stand und Datum versehen

Wie Matiamu Bildungsträger bei der Umstellung unterstützt

Matiamu entsteht aus dem Betrieb eines AZAV-Trägers, der AVGS-Coachings und verwandte Betreuungsformen im Alltag führt. Die Plattform bündelt Person, Maßnahme, Termine, Anwesenheiten und Dokumente in einer Kette. Fehlzeiten hängen am Termin, Nachweise in der Teilnehmerakte, und ein vorbefüllter Vordruck „Stellungnahme zu Fehlzeiten“ lässt Teilnehmende ihre Sicht selbst festhalten.

Matiamu entscheidet keine Förderfrage und keine Leistungsminderung. Die Software sorgt dafür, dass Ihre Dokumentation vollständig, neutral und schnell auffindbar ist, wenn Jobcenter, Agentur oder fachkundige Stelle nachfragen. Gerade unter der neuen Grundsicherung ist das der Unterschied zwischen einer belastbaren Auskunft und einer Rekonstruktion aus E-Mails.

Offizielle Quellen

Gesetz, Weisung und Beirat – keine Rechtsberatung und keine Garantie. Maßgeblich sind der Wortlaut und Ihre fachkundige Stelle.

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Dokumentation, die der neuen Grundsicherung standhält

Matiamu verbindet Termine, Fehlzeiten, Nachweise und Meldungen in der Teilnehmerakte – neutral, vollständig und schnell auffindbar.

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